Arbeitgeber sind verpflichtet, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes für jede zu vergebende Tätigkeit in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess und orientiert an arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, umzusetzen. Dazu müssen tätigkeitsbezogene Gefährdungen ermittelt werden, die sich insbesondere ergeben können durch:
Wenn noch keine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde, empfiehlt es sich, mit einer Gefährdungsbeurteilung Psychischer Belastungen (GB Psyche) zu beginnen und darauf aufbauend eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Denn die psychologische Gefährdungsbeurteilung beinhaltet auch eine Beurteilung der Arbeitsumgebung mit ihren physikalischen, chemischen und physischen (den Körper betreffenden) Faktoren.
Liegt bereits eine Gefährdungsbeurteilung vor, die noch keine psychischen Faktoren berücksichtigt, sollte die psychologische Gefährdungsbeurteilung nachgeholt und in das weiter zu entwickelnde Arbeitsschutzsystem integriert werden.
Grundsätzlich gilt für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes das STOPV-Prinzip:
Dass psychologisch ungeschulte Akteure im Arbeitsschutz in der Regel den umgekehrten Weg gehen und bei den personellen Maßnahmen beginnen wollen, liegt an einer intuitiv erfolgenden Kausalattribution: Ein Beobachter schreibt Ereignissen eher innere Ursachen zu („Die Person ist hingefallen, weil sie gerannt ist.“), der Handelnde selbst schreibt sie eher äußeren Ursachen zu („Ich bin hingefallen, weil es rutschig war.“). Dieses Phänomen wird auch als fundamentaler Attributionsfehler beschrieben.